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   BAG, 05.05.1987 - 1 AZR 668/85   

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BAG, 05.05.1987 - 1 AZR 668/85 (https://dejure.org/1987,11318)
BAG, Entscheidung vom 05.05.1987 - 1 AZR 668/85 (https://dejure.org/1987,11318)
BAG, Entscheidung vom 05. Mai 1987 - 1 AZR 668/85 (https://dejure.org/1987,11318)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Vergütung für die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung - Betriebliche Arbeitszeit als Zeit, in der ein erheblicher Teil der Belgeschaft arbeitet - Anspruch bei außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit an Betriebsversammlungen während der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 18.09.1973 - 1 AZR 116/73

    Ordentliche Betriebsversammlung - Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit -

    Auszug aus BAG, 05.05.1987 - 1 AZR 668/85
    Soweit die Zeit der Teilnahme über die normale Arbeitszeit hinausgeht, ist dies keine Mehrarbeit und ist auch nicht als Mehrarbeitszeit zu vergüten; es besteht kein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag (vgl. BAGE 25, 310 [BAG 18.09.1973 - 1 AZR 116/73] = AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG 1972; allgemeine Meinung, vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser/ Heither, aaO, § 44 Rz 33 mit weiteren Nachweisen).

    Der Senat hat deshalb schon in der Entscheidung vom 18. September 1973 (BAGE 25, 310 [BAG 18.09.1973 - 1 AZR 116/73] = AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe) darauf hingewiesen, daß das Lohnausfallprinzip "angesprochen" wird.

    Mit der Neuregelung in § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG soll offenbar ein Anreiz geschaffen werden, daß die von dieser Regelung betroffenen Arbeitnehmer auch an Betriebsversammlungen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit teilnehmen (vgl. BAGE 25, 310 [BAG 18.09.1973 - 1 AZR 116/73] = AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe und Urteil vom 1. Oktober 1974 - 1 AZR 394/73 - AP Nr. 2 zu § 44 BetrVG 1972, zu 2 a der Gründe).

  • BAG, 04.05.1955 - 1 ABR 4/53

    Betriebsverfassungsrecht: Zulässiger Gegenstand einer Betriebsversammlung

    Auszug aus BAG, 05.05.1987 - 1 AZR 668/85
    Soweit die Zeit der Teilnahme über die normale Arbeitszeit hinausgeht, ist dies keine Mehrarbeit und ist auch nicht als Mehrarbeitszeit zu vergüten; es besteht kein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag (vgl. BAGE 25, 310 [BAG 18.09.1973 - 1 AZR 116/73] = AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG 1972; allgemeine Meinung, vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser/ Heither, aaO, § 44 Rz 33 mit weiteren Nachweisen).

    Der Senat hat deshalb schon in der Entscheidung vom 18. September 1973 (BAGE 25, 310 [BAG 18.09.1973 - 1 AZR 116/73] = AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe) darauf hingewiesen, daß das Lohnausfallprinzip "angesprochen" wird.

    Mit der Neuregelung in § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG soll offenbar ein Anreiz geschaffen werden, daß die von dieser Regelung betroffenen Arbeitnehmer auch an Betriebsversammlungen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit teilnehmen (vgl. BAGE 25, 310 [BAG 18.09.1973 - 1 AZR 116/73] = AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe und Urteil vom 1. Oktober 1974 - 1 AZR 394/73 - AP Nr. 2 zu § 44 BetrVG 1972, zu 2 a der Gründe).

  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisikos bei Fernwirkungen eines Streiks

    Auszug aus BAG, 05.05.1987 - 1 AZR 668/85
    Das gilt im Grundsatz auch für die vom Arbeitskampf betroffenen Betriebe (Beschluß des Senats vom 22. Dezember 1980 - 1 ABR 2/79 - BAGE 34, 331 [BAG 22.12.1980 - 1 ABR 2/79] = AP Nr. 70 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 09.03.1976 - 1 ABR 74/74

    Betriebsversammlungen außerhalb der Ladenöffnungszeit - Filialunternehmen

    Auszug aus BAG, 05.05.1987 - 1 AZR 668/85
    Das ist die Zeit, während der ein erheblicher Teil der Belegschaft arbeitet (vgl. BAG Beschluß vom 9. März 1976 - 1 ABR 74/74 - AP Nr. 3 zu § 44 BetrVG 1972, zu II 5 der Gründe mit insoweit zust. Anm. von Meisel; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 44 Rz 4; Fitting/Auffarth/Kaiser/ Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 44 Rz 8; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 44 Rz 4; a.A. Fabricius, GK-BetrVG, § 44 Rz 3: Es soll die Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers gemeint sein).
  • BAG, 20.07.1982 - 1 AZR 404/80

    Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers auch bei arbeitskampfbedingter Kurzarbeit

    Auszug aus BAG, 05.05.1987 - 1 AZR 668/85
    Diese Vergütungen sind Teil der ohnehin anfallenden Lohnnebenkosten (vgl. dazu die Entscheidung des Senats vom 20. Juli 1982 - 1 AZR 404/80 - BAGE 39, 191, 199 = AP Nr. 38 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu III 2 der Gründe, die sich mit der Lohnzahlung für Feiertage während arbeitskampfbedingter Kurzarbeit befaßt).
  • BAG, 01.10.1974 - 1 AZR 394/73

    Betriebsversammlung - Fiktion des Anspruchs auf Arbeitsentgelt - Teilnehmer einer

    Auszug aus BAG, 05.05.1987 - 1 AZR 668/85
    Mit der Neuregelung in § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG soll offenbar ein Anreiz geschaffen werden, daß die von dieser Regelung betroffenen Arbeitnehmer auch an Betriebsversammlungen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit teilnehmen (vgl. BAGE 25, 310 [BAG 18.09.1973 - 1 AZR 116/73] = AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe und Urteil vom 1. Oktober 1974 - 1 AZR 394/73 - AP Nr. 2 zu § 44 BetrVG 1972, zu 2 a der Gründe).
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